Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Stadtentwicklung Blankenburg“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Bürgerverein Stadtentwicklung Berlin-Blankenburg e. V.“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements in Berlin-Blankenburg bei

a) der Verbesserung der Lebensqualität unseres Stadtteiles durch Einflussnahme auf die Weiterentwicklung der kulturellen, sozialen und verkehrlichen Infrastruktur

b Mitarbeit an einer nachhaltigen, inklusiven Stadtentwicklung unter Beachtung der Generationengerechtigkeit

c) dem Naturschutz und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder

d) der Förderung des friedlichen Zusammenlebens aller Menschen in Blankenburg sowie des respektvollen Umgangs mit Unterschiedlichkeit von Religion, Herkunft und Einkommen

(3) Die Umsetzung der Satzungszwecke erfolgt durch ehrenamtliches Engagement der Vereinsmitglieder. Darüber hinaus werden Bürger des Ortsteils zur aktiven Mitgestaltung am demokratischen Gemeinwesen angeregt, indem sie sich u. a. in themenbezogenen Arbeitsgruppen für Blankenburg engagieren. Insbesondere werden die Satzungszwecke durch folgende Aktivitäten erreicht:

– Zusammenarbeit mit gleichartigen (gemeinnützigen) Vereinen und Netzwerken in Blankenburg und Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen für den Ortsteil

– Beschaffung und Verbreitung relevanter Informationen durch Veranstaltungen und Aktionen sowie unter Einsatz digitaler Medien mit der Zielstellung, die Stadtentwicklung Blankenburgs voranzubringen

(4) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Er behandelt Angehörige unterschiedlicher Kulturen und Religionen gleich, weil er den Grundsatz der Gleichheit sowie der weltanschaulichen und religiösen Toleranz vertritt.

(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Dabei sollte die Angabe einer E-Mail-Adresse erfolgen. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von deren gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese müssen sich durch gesonderte schriftliche Erklärung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen verpflichten.

(3) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen. Gegen die Ablehnung ist binnen einer Frist von einem Monat ein Widerspruch möglich. Wird ein solcher Widerspruch erhoben, entscheidet die Mitgliederversammlung über den Aufnahmeantrag mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung durch die gesetzlichen Vertreter abzugeben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.

(3) Ein Mitglied kann durch den Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher oder per E-Mail übersandter Mahnung mit der Zahlung von zwei aufeinanderfolgenden Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde.

(4) Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen bzw. Ziele des Vereins verletzt. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen bis zur Höhe des Jahresbeitrags erhoben werden. Von Umlagen sind Minderjährige befreit.

(2) Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren und Jahresbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(3) Der Vorstand kann in besonderen Härtefällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie sind verpflichtet, die vom Verein beschlossene Geschäftsordnung zu beachten.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins i.S.v. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.

(2) Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über EUR 2.500,00 die Zustimmung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich ist.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;

b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;

d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur volljährige Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so bestimmen die verbleibenden Vorstandsmitglieder für die Dauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger. In dieser Mitgliederversammlung stellt sich der Nachfolger zur Wahl durch die Mitgliederversammlung. Die Wahl dieses, das vorzeitig ausgeschiedene Vorstandsmitglied ersetzenden, Nachfolgers erfolgt nur für die Dauer bis zur nächsten regulären Neuwahl des Vorstands.

§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden, wobei die Einberufung auch per E-Mail erfolgen kann; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufungsfrist beträgt 7 Tage. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden.

(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wobei dies auch per E-Mail erfolgen kann, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.

§ 12 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimmen vertreten.

(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Beschlussfassung, die Geschäftsordnung betreffend;

b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;

c) Festsetzung der Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Umlagen (§ 5);

d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;

e) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;

f) Beschlussfassung über den Widerspruch gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags;

g) Wahl eines Revisors

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen, wobei die Einberufung auch per E-Mail erfolgen kann. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens/der Einladungs-E-Mail folgenden Tag. Das Einladungsschreiben/die Einladungs-E-Mail gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse/E-Mail-Anschrift gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.

(3) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Auf entsprechenden Antrag eines Drittels der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder ist eine namentliche Abstimmung durchzuführen.

(3) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

(4) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die von Aufsichts‐, Gerichts‐ oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

(5) Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann gegenüber dem Vorstand nur innerhalb eines Monats erklärt werden.

(6) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

(7) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 16 Haftung

(1) Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen unter Ausschluss der persönlichen Haftung seiner Mitglieder.

(2) Eine Haftung des Vorstands für leichte und mittlere Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. Sofern ein Vorstandsmitglied oder der Vorstand als Vertretungsorgan im Außenverhältnis haftet (z.B. nach §§ 823 ff. BGB) hat das bestreffende Vorstandsmitglied bzw. der Vorstand als Vertretungsorgan gegenüber dem Verein einen entsprechenden Freistellungsanspruch.

(3) Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für Unfälle oder sonstige Schädigungen, die bei Veranstaltungen oder bei sonstigen für den Verein erfolgten Tätigkeiten auftreten, soweit diese Schädigungen nicht versichert sind.

(4) Jedes einzelne Vorstandsmitglied hat Anspruch auf einen jährlichen Beschluss, betreffend die Erteilung/Nichterteilung der Entlastung anlässlich einer Mitgliederversammlung.

§ 17 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 15 Abs. 4).

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Verwendung.